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Impressum



Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz:

LaKa-Tec GmbH
Büxter Weg 51
32107 Bad Salzuflen

Geschäftsführer: Marcel Hellberg und Ralf Schütze

USt-IdNr: DE325272691
Eingetragen beim Amtsgericht Lemgo, HRB9730

Kontakt:
Telefon: +49(0)5222 36906-0
E-mail: info@laka-tec.de
Internet: www.laka-tec.de

Bildquelle: www.karti.de

Einige Bilder auf unseren Seiten wurden uns freundlicherweise von der Fa. Trumpf zur Verfügung gestellt.




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Urheberrecht
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Quellverweis: eRecht24

AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen der LaKa-Tec GmbH, Büxter Weg 51, 32107 Bad Salzuflen

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Rechtshandlungen der LaKa-Tec GmbH (nachfolgend „wir“, „unser“ oder „LaKa-Tec“), insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen und für alle zwischen der LaKa-Tec GmbH und ihren Kunden (nachfolgend „Sie“ oder „Kunde“) geschlossenen Verträge und Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde sichert zu, dass er als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden sowie künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen mit und zu dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AGB geltend ausschließlich. Etwaig entgegenstehenden AGB Dritter wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandsteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde hierfür eine besondere Form vorgeschrieben hat und/oder wir Lieferungen an unseren Kunden in Kenntnis dessen AGB vorbehaltlos ausführen. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten an die Stelle der widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie sonstige Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt und die Existenz ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns gegenüber nach Vertragsschluss abgibt
(z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, indem der Kunde unser bindendes Angebot, welches wir auf eine Anfrage des Kunden hin erstellt haben, annimmt oder wir einen Auftrag des Kunden entweder ausdrücklich oder konkludent durch Beginn der Ausführungshandlungen
(z.B. Planung, Produktion oder Auslieferung) annehmen, wobei in letzterem Fall der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich ist. Unsere Angebote sind für die Dauer von 14 Tagen ab Datum des Angebotes bindend, soweit nicht etwas anderes angegeben oder schriftlich vereinbart ist.
(2) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(3) Soweit der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen am Auftrag vornimmt und/oder Vorgaben ändert (insbesondere Mustermaterial austauscht, Spezifikationen oder sonstige Anforderungen ändert oder nachträglich benennt), auch aufgrund unserer Empfehlung, sind diese Auftragsänderungen im Rahmen eines Nachtragsauftrages gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die angegebenen Preise gelten für den in unserem, vom Kunden angenommenen Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang oder, wenn im Einzelfall kein Angebot von uns existiert, für den in dem Auftrag des Kunden aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Von uns zur Herstellung eingesetzte Gegenstände bleiben auch dann unser Eigentum und werden nicht mit ausgeliefert, wenn sie gesondert berechnet werden.
(2) Wünscht der Kunde den Versand (§ 5 Abs. 1 dieser AGB), trägt er die Transportkosten ab Werk (32107 Bad Salzuflen) und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung sowie etwaig anfallende Kosten für Zoll, sonstige Gebühren, Steuern und öffentliche Abgaben, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (32107 Bad Salzuflen), soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn wir die Lieferung selbst ausführen, beziehen sich angegebene Fristen und Termine auf den Zeitpunkt, in dem die Ware unser Werk verlässt. Sofern sich im Rahmen der Versendung ins Ausland, insbesondere im Rahmen der Zollabwicklung, Verzögerungen ergeben, kann der Kunde aus dieser Verzögerung keine Rechte gegen uns herleiten, soweit nicht wir für die Verzögerung verantwortlich sind.
(3) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, verlängern sich Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine angemessen.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. § 8 dieser AGB, die Rechte des Kunden gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) und die Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Wenn wir die Lieferung selbst ausführen, geht die Gefahr ebenfalls mit Beginn des Verladevorgangs über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, auch unentgeltlich, übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.


(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir

nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunden neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Sachmängelhaftung, Mitwirkung des Kunden
(1) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Technisch begründete Toleranzen in Größe, Qualität, Material, Gewicht und der sonstigen Ausführung stellen keinen Mangel dar.
(2) Soweit der Kunde Mustermaterial zur Verfügung stellt, zu dessen Bearbeitung das von uns herzustellende Produkt bestimmt ist, genügt es in Ermangelung einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, wenn das von uns herzustellende Produkt nur zur Bearbeitung des Mustermaterials und nicht auch für noch weitere Materialien geeignet ist. Soweit der Kunde für das von uns herzustellende Produkt Spezifikationen und/oder Zeichnungen vorgibt, gehen Fehler, Ungenauigkeiten sowie Zweifel an der Verständlichkeit zulasten des Kunden, soweit nicht wir den Fehler, die Ungenauigkeit oder Zweifel grob fahrlässig nicht erkannt und gegenüber dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt haben.


(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(4) Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gemäß § 478 BGB) bleiben in jedem Fall unberührt.
(6) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(7) Soweit der Kunde Materialien, Werkzeuge und Muster zur Verfügung zu stellen hat, erfolgt die Lieferung zu uns frei Haus. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie vom Kunden anderweitig zur Verfügung gestellte Gegenstände werden nur nach vorheriger

schriftlicher Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, diese Gegenstände nach vorheriger Abholaufforderung mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen auf Kosten des Kunden zu entsorgen bzw. zu vernichten.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(9) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.


(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutzhinweis
(1) Für diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von LaKa-Tec. Gerichtsstand (auch internationaler Gerichtsstand) für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ist ausschließlich – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von LaKa-Tec. Wir sind jedoch berechtigt, Klagen auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden sowie am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.


(3) Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung gilt rückwirkend diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit
(Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maße am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. § 139 BGB soll nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hiermit insgesamt abbedungen werden.
Stand: September 2020